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Lagercontainer Genehmigungspflicht in Bayern


 In der gesamten Bayerischen Bauordnung ist folgender Punkt für Lagercontainer ausschlaggebend:

a.) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m3

c.) Ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3,

d.) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau mit einer Firsthöhe bis zu 4 m

Je nach Stadtverwaltung und Gemeinde gelten die oben aufgeführten Punkte.

 Die Lagercontainer benötigen kein festes Fundament, es bedarf im Normalfall keine extra Genehmigung der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.(auch wenn z.B. 75m3 überschritten werden)

Die komplette Bayerische Bauordnung finden Sie unten, fragen Sie dennoch im Zweifelsfall bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung vorsorglich nach.

BAYERISCHE BAUORDNUNG 
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung

(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung 

1.  folgender Gebäude:

a.) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum 

     bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,

b.) Garagen und überdachte Stellplätze im Sinn des Art. 7 Abs.4, 

    die nicht im Außenbereich liegen,

c.) Freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- 

     oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 35  Abs.1 Nr.1 

     und § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind,

     höchstens 100 m2 Grundfläche und höchstens 140 m2 überdachte

     Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum

     vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d.) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau mit einer Firsthöhe 

     bis zu 4 m,

e.) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder

     der Schülerbeförderung dienen, mit einer Grundfläche bis zu 20 m2,

2. folgender Feuerungs- und anderer Energieerzeugungsanlagen:

a.) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW einschließlich

     der Erneuerung und Modernisierung von Feuerstätten mit einer

     Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW ohne wesentliche Erhöhung 

     der Leistung

 b.) Wärmepumpen

c.) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, 

     in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche

     von 9 m2,

3. folgender Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und

    Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung:

a.) haustechnische Anlagen,

b.) Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall häuslicher

     Abwässer bis zu 8 m3 /Tag bemessen sind,

c.) Brunnen

4. Folgender Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:

a.) Antennen einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m 

     und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt

     bis zu 10 m3 sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen

     Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung

     oder der äußeren Gestalt der Anlage,

 b.) Blitzschutzanlagen,

c.) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen 

     zur Versorgung mit Elektrizität für Sirenen und für Fahnen,

d.) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

e.) Signalhochbauten für die Landesvermessung

 

5. folgende Behälter:

a.) Ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von

     weniger als 3 to,

b.) Ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten

     mit einem Rauminhalt bis 10 m3,

c.) Ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3,

d.) Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt 

     bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,

e.) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

f.) Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen

    mit einer Höhe bis zu 3 m,

g.) Trafostationen mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3,

 

6. folgender Mauern und Einfriedungen:

a.) Mauern und Einfriedungen, außer im Außenbereich, im Kreuzungs- oder

     Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen mit einer Höhe bis zu

     1 m, im übrigen mit einer Höhe bis zu 1,80 m,

b.) Offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der

     Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft

     einschließlich der Haltung geeigneter

c.) Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau

     oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken,

     sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

d.) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern

     und den Gebäuden von Hausgruppen bis zu einer Höhe von 2 m und

     einer Tiefe von 4 m,

 

7. Privater Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen

    mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen

    mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

 

8. von Aufschüttungen und Abgrabungen einschließlich der Anlagen

    zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen

    mit einer Grundfläche bis zu 500 m2 und mit einer Höhe oder Tiefe

    bis zu 2 m,

 

9. folgender baulicher Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a.) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 außer im

     Außenbereich,

b.) Anlauftürme und Schanzentische von Sprungschanzen sowie

     Sprungtürme mit einer Höhe bis zu 10 m,

c.) Geräte auf Spiel-, Bolz-, Abenteuerspiel- und Sportplätzen,

d.) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs.1

     des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG),

e.) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf

     genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,

 

10. folgender tragender und nichttragender Bauteile:

a.) Nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b.) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt

     werden, im Dachgeschoß überwiegend zu Wohnzwecken genutzter

     Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des

     Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden,

c.) Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Gebäuden,

     soweit diese nicht gewerblichen Zwecken dienen,

d.)  in der Dachfläche liegende Fenster,

e.)  Verkleidungen und Verblendungen,

      auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage

11. folgender Werbeanlagen:

a.) Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m2,

b.) Automaten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis 1 m2 oder in Verbindung

     mit einer offenen Verkaufsstelle,

c.) Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar

     sind,

d.) Werbeanlagen die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für

     höchstens zwei Monate angebracht  werden, außer im Außenbereich,

e.) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen

     (Hinweiszeichen), außer im Außenbereich, für Schilder, die Inhaber und

     Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor

     Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

 g.) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,

      Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung,

      an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten

      Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie

      nicht in die freie Landschaft wirken,

 

12. folgender vorübergehend aufgestellter oder benutzbarer

      baulicher Anlagen:

a.)  Baustelleneinrichtungen,

b.)  vorübergehend errichtete Verkaufs- und Ausstellungsstände auf

      genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen,

c.)  zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen kurzfristig errichtete

      bauliche Anlagen,

d.)  Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für

      zwei Monate errichtet werden,

 

13. folgender Plätze:

a.)  Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze für die Land- und Forstwirtschaft

      im Sinne des § 35 Abs.1 Nr 1 und § 201 BauGB,

b.)  nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze bis

      zu 300 m2 Fläche, außer im Außenbereich,

 

14. folgender sonstiger baulicher Anlagen:

a.) Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) bis zu 7,50 m,

b.) Denkmäler und sonstige Kunstwerke mit einer Höhe bis zu 3 m,

     Zierbrunnen, Grabkreuze und Grabsteine auf Friedhöfen, sowie

     Feldkreuze,

c.) unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile baulicher

     Anlagen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 13 und 14,

     Buchstaben a und b bereits aufgeführt sind, wie Hauseingangs-

     überdachungen, Terrassen, Maschinenfundamente,  

     Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen,

     Bienenfreistände bis zu einem Rauminhalt von 5 m3, Taubenhäuser,

     Hofeinfahrten und Teppichstangen.

Keiner Genehmigung bedürfen ferner

 

   1. die Änderung von Abgasleitungen und Kaminen

   2. die Auswechslung von Zapfsäulen und Tankautomaten von Tankstellen

   3. die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von

       Wohngebäuden.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedürfen keiner Genehmigung die

     Errichtung und Änderung von

   1. Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m2 sowie überdachte Stellplätze,

   2. Wochenendhäusern sowie baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten

     Wochenendhausgebieten,

   3. Baulichen Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs.3

       BKleingG,

   4. Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,

   5. Mauern und Einfriedungen,

   6. Werbeanlagen,

   7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätzen,

   8. Friedhöfen

 

im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 91, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und

die Größe der baulichen Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

(3)  Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung und

      Nutzungsänderung von luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen

      dienenden baulichen Anlagen ausgenommen Sonderbauten. 

     Für nach Satz 1 genehmigungsfreie Anlagen im Sinn des Art.2 Abs. 4

     Sätze 1 und 3 gelten Art. 68 und 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(4) Keiner Genehmigung bedarf die Nutzungsänderung von

 

   1. Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, 

       wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen,

       insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die

       bisherige Nutzung in Betracht kommen

   2. baulichen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen, 

       deren Errichtung oder Änderung nach den Absätzen 1 und 2

       genehmigungsfrei wäre.

(5) Keiner Genehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in

     baulichen Anlagen oder Einrichtungen.

(6) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 bis 5, Art. 64, 65 und 85 Abs. 3

     entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung

     der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die

     baulichen Anlagen gestellt werden. 

     Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse und die Verpflichtung andere

     öffentlich-rechtliche Gestattungen für die Errichtung, Änderung oder

     Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einzuholen, werden durch die

     Genehmigungsfreiheit nicht berührt.


    ★

      Gelten diese Angaben auch bei Seecontainer

       Bei Lagercontainer kommt es mir nahe, dass man keine Genehmigung braucht. Diese sind auch mobil und können versetz,             zerlegt und auch ohne Kran bewegt werden.
       Habt Ihr Erfahrungen ob es das gleiche auch bei einem Seecontainer gilt ?

    ★

      Antwort für Max: "Gelten diese Angaben auch bei Seecontainer"

       Hallo Max,

       bei Seecontainer kommt es auf das m³ Volumen an. Hier müssen Sie leider zur Sicherheit bei Ihrer Stadtverwaltung oder                 Gemeinde anfragen.
       In meisten Fällen dürften das ca. 50m³ sein.

       Schöne Grüße

       Admin

    ★

      Container im Garten oder Firma in der Oberfalz

       Ich habe vor zwei Container zu bestellen. Zu einem für mein Kleingewerbe, als zusätzlich Lagerfläche und dann noch für                 mein Garten als Geräteschuppen (da kein Keller vorhanden) Ich wohne nähe Stadt Regensbur, OT bzw. Zulassung von                   Ihren Lager bzw. Materialcontainer

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